Samstag, 8. Mai 2010

Antrag auf gerichtliche Bestellung eines Liquidators für die SMP Beteiligungs GbR II

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Nach der einhelligen Rechtsauffassung der Landgerichte Meiningen und Nürnberg sowie der Amtsgerichte München, Nürnberg, Bamberg, Bayreuth und Hersbruck kann Herr Walter Kraus und damit auch die Kanzlei Schmeyer die SMP Beteiligungs GbR II nicht vertreten. Um weitere Schäden für das Gesellschaftsvermögen abzuwenden, ist es daher sinnvoll, den entsprechenden Hinweisen mehrerer Gerichte zu folgen und gerichtlich einen unbefangenen Liquidator bestellen zu lassen.

Wenn Sie Gesellschafter sind und unseren Antrag unterstützen wollen, füllen Sie bitte folgendes Schreiben aus:

Amtsgericht Hof
Berliner Platz 1
95030 Hof


Gerichtliche Bestellung eines Liquidators für die SMP Beteiligungs GbR II

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin Gesellschafter(in) der 2001 gegründeten SMP Beteiligungs GbR II („GbR“) und habe folgende Einlage(n) erbracht:

- Bareinlage in Höhe von DM ____________

- Genussrechtswandlung in Höhe von DM _______________

Aufgrund des Zusammenbruchs des SMP-Anlagesystems ist die Erreichung des Gesellschaftszwecks unmöglich geworden. Die GbR befindet sich seit 2002 in der Auseinandersetzung.

Herr Walter Kraus, einer der einschlägig verurteilten Haupttäter in dem Anlagebetrugsfall SMP, tritt ohne entsprechenden Gesellschafterbeschluss als (angeblich) alleinvertretungsberechtigter „Liquidator“ der GbR auf und verfügt über das Gesellschaftsvermögen. Dem widerspreche ich.

Im Übrigen verweise ich auf die Einladung von Herrn Walter Kraus vom 27. November 2002 zur Gesellschafterversammlung der GbR am 18. Dezember 2002. In dieser Einladung wurden die Gesellschafter darüber informiert, dass die Gesellschaft nach § 726 BGB aufgelöst sei und nunmehr das Gesellschaftsvermögen zu realisieren und zu verteilen sei. Hinsichtlich der Vertretungsregelung im Auslösungsstadium der GbR führt Herr Walter Kraus selber auf S. 2 der Einladung aus:

„Nach dem Gesellschaftsvertrag vom 30. Juni 2001 in Verbindung mit § 730 BGB steht für die Auseinandersetzung die Geschäftsführung vom Zeitpunkt der Auflösung allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu.“

Auf dieser Gesellschafterversammlung sollte daher ein unbefangener Liquidator, die Firma SCB Geschäftsführungs GmbH, mit der Liquidation beauftragt werden. Ein entsprechender Gesellschafterbeschluss kam jedoch nicht zustande.

Die GbR ist derzeit handlungsunfähig. Bislang verfügt lediglich Herr Walter Kraus über die (damaligen) Adressen der Gesellschafter, weigert sich jedoch, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen oder einberufen zu lassen, insbesondere die Daten der Gesellschafter für eine Einberufung einer Gesellschafterversammlung herauszugeben. Auch sind viele der Mitgesellschafter inzwischen verstorben oder unbekannt verzogen.

Ich unterstütze daher den von mehreren Gerichten angeregten Antrag der Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE zur gerichtlichen Bestellung eines unbefangenen Liquidators und habe diese Rechtsanwaltskanzlei mit meiner Vertretung bevollmächtigt.

Nur durch einen unbefangenen, nicht in Interessenwidersprüchen verwickelten Liquidator können die bestehenden Ansprüche der GbR gegen Herrn Walter Kraus und gegen die Kanzlei Schmeyer geltend gemacht und durchgesetzt werden.

Mit freundlichen Grüßen



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Datum, Unterschrift

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